„Man kann dem Leben nicht mehr Tage geben, aber dem Tag mehr Leben“ (N. Peseschkian)
„Wenn du willst, was du noch nie gehabt hast, dann tu, was du noch nie getan hast." (N. Peseschkian)
AbrechnungLeider können die Leistungen in einer Privatpraxis nicht mit den gesetzlichen Krankenkassen abgerechnet werden. Außer über das sogenannte sehr aufwendige sowie langwierige Kostenerstattungsverfahren welches ich nur in absoluten Ausnahmefällen anbiete.Private KrankenversicherungenEin Großteil der privaten Krankenversicherungen erkennen Leistungen von Psychologischen Psychotherapeuten, die aufgrund einer Approbation und eines Fachkundenachweises über einen sog. Arztregistereintrag (SGB V, §95c) verfügen, als erstattungsfähig an.Einige wenige Versicherungsgesellschaften vergüten jedoch nur solche psychotherapeutische Behandlungen, die von ärztlichen Psychotherapeuten durchgeführt werden. Im Zweifelsfall sollten Sie diesen Punkt abklären. Bitte beachten Sie, dass die Anzahl erstattungsfähiger Sitzungen abhängig von den jeweiligen Verträgen auf 20 bis 30 Sitzungen pro Jahr begrenzt sein können. Zum Teil muss ein Teil der Sitzungskosten (z.B. 20 oder 30 %) selbst getragen werden. Bitte prüfen Sie daher im Vorfeld folgende Punkte:
Die Gebührenordnung der Psychotherapeut*innen (GOP) ist seit über 25 Jahren nicht mehr geändert bzw. an aktuelle Bedingungen angepasst worden. Dazu sind Zeitaufwand und Kosten für beispielsweise Dokumentationspflicht, Datenschutzanforderungen, Ermöglichung von Onlinetherapie, sonstige administrative Abläufe deutlich gestiegen. Die gesetzlichen Krankenkassen haben auf diese Veränderungen immer wieder reagiert und sukzessiv deutlich ihre Sätze erhöht, so dass die Abrechnungssätze der gesetzlichen Versicherungen (EBM) mittlerweile höher als die Abrechnungssätze der privaten Krankenkassen (GOÄ/GOP) liegen. Dies gibt es in keinem anderen Versorgungsbereich außer der Psychotherapie. Aus diesem Grund sind die privaten Sätze der GOÄ/GOP hier in der Praxis an die gesetzlichen Abrechnungssätze (EBM) angepasst. Dies ist über eine sogenannte Faktorerhöhung auf Faktor 2,9 bis 3,5 (im Rahmen der GOÄ/GOP) möglich. Für eine 50-minütige tiefenpsychologisch fundierte Einzelsitzung wird daher der 3,0-fache Satz (nach aktuellem Stand der GOP 120,66 €) berechnet. Inwieweit Ihre Beihilfestelle oder Private Krankenversicherung diesen Satz voll oder nur teilweise erstattet, wird im Einzelfall entschieden. Nach aktuellem Stand werden psychotherapeutische Sitzungen von Beihilfe und Privaten Krankenversicherungen mit dem 2,3-fachen Satz vergütet, so dass 92,51 € pro Sitzungseinheit von 50 min übernommen werden. Bitte sprechen Sie mich bei Fragen hierzu gerne an! Bitte beachten Sie, dass die getroffene Gebührenvereinbarung einen Honoraranspruch allein Ihnen persönlich gegenüber auslöst. Das Honorar ist also unabhängig von der Erstattung durch Dritte persönlich zu entrichten. BeihilfeDie Beihilfe übernimmt bei berechtigten Angestellten im öffentlichen Dienst und Beamten analog zu den gesetzlichen Krankenkassen die Kosten für eine Psychotherapie, wenn diese in einem Richtlinienverfahren wie z.B. tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie erfolgt. Die Abrechnung für Beihilfeberechtigte richtet sich nach der „Gebührenordnung für Psychotherapeuten “ (GOP).Die Beihilfe übernimmt bei Beamten einen bestimmten Prozentsatz, in der Regel 50% der Kosten. Bei Angehörigen, die über den Beihilfeberechtigten versichert sind, kann die Zuzahlungshöhe zwischen 50 und 80% variieren. Abhängig von den Tarifbestimmungen werden die verbleibenden Kosten ganz oder anteilig von der privaten Krankenversicherung übernommen sofern ein entsprechender Tarif abgeschlossen wurde. Es wird eine genaue Prüfung im Vorfeld empfohlen, da es sein kann, dass die Beihilfe zusagt, 50 - 80 % des Honorars von fünf probatorischen Sitzungen und bis zu 80 Behandlungsstunden zu übernehmen, die private Krankenversicherungen sich aber nur an den Behandlungsstunden beteiligt, die laut Tarifvertrag (in einem Jahr) erstattungsfähig sind. Differenzen müssen dann vom Patienten übernommen werden. Ausschließliche Paartherapien sind wie bei privaten Versicherungen und gesetzlichen Kassen nicht beihilfefähig. SelbstzahlendePsychotherapie/ BeratungWenn Sie aus persönlichen Gründen die Kosten für die Psychotherapie selbst tragen möchten, gilt für Sie wie bei Privatversicherten die „Gebührenordnung für Psychotherapeuten“ (GOP) als Honorargrundlage. In der Regel wird der 3,0-fache Satz in Rechnung gestellt. Dies entspricht bei tiefenpsychologisch fundierter Psychotherapie derzeit 120,66 € pro Sitzung à 50 Minuten. Bei entsprechenden (Einkommens-)Nachweisen besteht die Möglichkeit, Ihnen beim Honorar im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten entgegenzukommen. Bitte sprechen Sie mich diesbezüglich direkt an. Abhängig von der Höhe der privaten Aufwendungen kann Psychotherapie als private Gesundheits-Aufwendung in der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Diese sind als „Außergewöhnliche Belastungen“ steuerlich absetzbar. Voraussetzung hierfür ist, dass die Psychotherapie durch einen Arzt verordnet wurde. Ein Steuerabzug ist erst möglich, wenn die Summe der angefallenen Gesundheitskosten pro Jahr die zumutbare Eigenbelastung überschreitet. Kosten, die abhängig von Familienstand und Kinderzahl den jeweiligen Grenzbetrag übersteigen, können dann bei der Steuer mindernd berücksichtigt werden. Paartherapie Da die Krankenkassen ausschließlich Behandlungen von krankheitswertigen Störungen übernehmen, gehören ausschließlich paartherapeutisch orientierte Leistungen zu den sogenannten Selbstzahlleistungen. Die Kosten für eine Sitzungseinheit à 60 Minuten betragen 140,00 €. Zusätzliche Beratungszeit wird im 10 min-Takt auf die jeweilige Stunde angerechnet. |
Mein (beruflicher) WerdegangIch bin
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Berufliche Stationen waren:
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Kontakt/ AnfahrtTelefonkontakt: 0177/3086876Mailkontakt: anique@psychotherapiepraxis-vonbock.de Adresse: Bundesallee 53 (Ecke Volkspark), 10715 Berlin 7 Gehminuten zum S-Bhf Bundesplatz oder zum U-Bhf Berliner Strasse |
Beratungsraum: |
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